Blogbeitrag zu Licht und Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit und Licht gehen Hand in Hand

Licht und Arbeitssicherheit gehen Hand in Hand: Beleuchtung am Arbeitsplatz

Gastbeitrag von Dr. Ralf Friedrich

Dr. phil. Ralf Friedrich

Eigentlich, (…) eigentlich(!) sollte das Thema der Beleuchtung am Arbeitsplatz gar kein Themenschwerpunkt für die Arbeitssicherheit sein. Doch die Themen Arbeitssicherheit und Licht gehen Hand in Hand.

Die grundlegende Idee eines optimalen Beleuchtungskonzeptes besteht darin, Unternehmen die Lichtlösung zu ermöglichen, die sie zur Ausführung ihrer Tätigkeiten benötigen. Dabei gilt eine einfache Grundregel: Wenn alle Arbeitsbereiche derart ausgeleuchtet sind, dass alle Gefahren erkannt und Aufgaben ohne gesundheitliche Folgeschäden ausgeübt werden können, ist die Beleuchtung passend.

Oder, um es laienhaft auszudrücken: Wenn du genügend siehst, ist es auch hell genug. Es stellt sich nur die Frage: Was bedeutet ”genügend sehen”?

Arbeitssicherheit – ein Blick von außen. Oder: Muss das denn sein?

Was muss erfüllt sein, um Arbeitsschutz wirklich in vollumfänglichen Maß zu gewährleisten? Ganz simpel: Alles, was in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt ist und auf dein Unternehmen zutrifft. Theoretisch könnte man sich also einfach selbst darum kümmern, damit der Arbeitsschutz erfüllt ist (immerhin sind die Regelungen eindeutig). Den fertigen Katalog über alle Maßnahmen zur Sicherheit lässt du dir anschließend von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in einer Gefährdungsbeurteilung bestätigen. Damit hast du alles getan, was der Gesetzgeber vorsieht. Oder?

Nun stellt sich vor allem einem Betrachter von Außerhalb die Frage: „Muss denn wirklich alles immer komplett durchorganisiert und geregelt sein? Können Mitarbeiter nicht einfach ‚ein wenig aufpassen‘?“ – Theoretisch: ja. Erfahrungsgemäß: nein.

Kommt es zum Schadensfall, möchte sich der Leistungserbringer, in diesem Fall die Versicherung, sich im wörtlichen Sinn „absichern“. Das heißt, es wird überprüft, ob alle Maßnahmen eingehalten wurden, die Arbeitssicherheit auf dem höchsten Niveau angesetzt worden war und wirklich kein anderer haftbar gemacht werden kann, um die entstandene Schadenshöhe zu begleichen.

Davon abgesehen schreibt die Arbeitspraxis seltsame Geschichten über Menschen, die sich Finger einklemmen, den Kopf stoßen, seltsam stolpern oder weit Schlimmeres. Deshalb schützt eine organisierte Arbeitssicherheit nicht nur vor schwierigen Fragen von Versicherern, sondern ganz einfach auch die Gesundheit der Mitarbeiter.

Kurzum: Selbst als Außenstehender muss man zu dem Punkt gelangen, dass Arbeitssicherheit vollkommen unnötig sein sollte und zugleich unabdingbar ist.

Die einfachste Form der Arbeitssicherheit: „Korrektes“ Licht

Zugegeben, die noch einfachere Form der Arbeitssicherheit besteht im „Aufpassen“. Doch selbst dafür müssen Grundlagen gefunden werden. Hierzu zählt eine auf den Arbeitsplatz abgestimmte Beleuchtung. Lass uns das ein wenig aufgliedern und mal schauen, was wir hierzu finden.

Tageslicht ist ein guter Indikator für wirklich gute Beleuchtung

An einem wolkenlosen Sommertag können wir aufgrund des Tageslichts mit einer Lichtstärke von ca. 100.000 Lux rechnen. Ein trüber Novembertag hingegen ermöglicht uns maximal 6.000 Lux. Wenn du nun überlegst, dass du auch im Winter bereits tagsüber die Schreibtischlampe einschalten musst, um optimale Sichtverhältnisse herzustellen, kannst du dir auch überlegen, weshalb die Installation des ”richtigen” Lichts im Arbeitsumfeld so wichtig ist.

Die Grundlage für Arbeitssicherheit mit Licht: Künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz

In Deutschland ist die Beleuchtung von Arbeitsplätzen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Genaueres findest du zudem in der Technischen Regel für Arbeitsstätten Beleuchtung (ASR A 3.4). In dieser heißt es konkret (Abschnitt 5 der ASR A 3.4): „(…) eine künstliche Beleuchtung ist erforderlich, wenn Tageslicht aus örtlichen und zeitlichen Gründen nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist.“

Doch wer beurteilt diesen Umstand? Auch hierfür trifft die Verordnung eindeutige Aussagen: “Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche individuell zu beurteilen.”

Lass uns das gern konkret an einem Beispiel ”beleuchten” (Wortwitz.):

Für Büroarbeitsplätze legt die Verordnung entsprechend den ausgeführten Tätigkeiten auch die Mindestanforderungen für die Beleuchtung fest. So heißt es, dass für Tätigkeiten wie Schreiben und Datenverarbeitung die Beleuchtung mindestens 500 Lux betragen muss. Sind technische Zeichnungen per Hand Teil der Arbeit, müssen Leuchten installiert werden, die mindestens 750 Lux in den Raum abgeben.

Aus Sicht des Unternehmers und des Arbeitssicherheitsbeauftragten bildet das eine durchaus sinnhafte Regelung. Die Unterstützung der Augen durch künstliches Licht ist wichtig, um diese nicht zu überlasten.

Hinweis: Die Überanstrengung der Augen führt nicht automatisch zu Krankschreibungen. Allerdings kann sie eine Grundlage für Leistungsabfall darstellen: Wenn Augen schmerzen oder die Sicht eingeschränkt ist, verlieren Menschen schnell die Motivation, die begonnene Arbeit fokussiert fortzusetzen.

Das heißt im Umkehrschluss: Beste Beleuchtung sorgt nicht nur für die Einhaltung der Arbeitssicherheit, sondern unterstützt auch die Leistungsfähigkeit aller Kollegen.

Arbeitssicherheit durch besonders hohe Lux-Werte

Bei dem Werkstattarbeitsplatz eines Augenoptikers sind beispielsweise 1.500 Lux vorgeschrieben. Gleiches gilt für Prüf- und Justieraufgaben in Elektrowerkstätten. Diese und andere Maßgaben regelt der Anhang 1 ASR A3.4. In diesem findest du auch weiterführende Anmerkungen sowie verschiedene Anforderungen hinsichtlich der Beleuchtung für unterschiedliche Arbeitsplätze. Daneben ergeben sich die entsprechenden Anforderungen auch aus den Gefährdungsbeurteilungen für dein Unternehmen.

Tätigkeitsbereiche richtig ausleuchten

Darüber heißt es in Abschnitt 5 ASR A 3.4: „An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen“.

Das bedeutet: Der Arbeitsplatz ist gleichmäßig auszuleuchten. Punktuelle Beleuchtung oder/und dunkle Wände wirken nicht selten störend; ferner könnten dadurch die vorgeschriebenen Mindestwerte unterschritten werden. Achte ebenfalls darauf, größere Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebungsbereich zu vermeiden.

Orientierung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten

Die wesentlichen Regelungen der ArbStättV sowie ASR fasst außerdem die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) in der Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten zusammen. Dort kannst du wirklich alles nachschlagen – oder fragst die Experten der SAXONIA | Licht in Chemnitz.

Schlusswort: Muss Arbeitssicherheit mit Licht immer „so“ langweilig sein?

Ja. Der Gesetzgeber sieht das so vor. (Scherz!) – Das große Imageproblem der Arbeitssicherheit besteht vor allem darin, dass sie umgesetzt werden muss. Wer in Deutschland ein Unternehmen gründet, betreibt und Mitarbeiter beschäftigt, ist nicht nur dazu angehalten, sondern gezwungen, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Das bindet Zeit, Nerven und Geld.

ABER: Würden alle auch innerhalb Ihrer Tätigkeitsbereiche so umsichtig handeln wie beispielsweise daheim, bräuchte es das nicht. Es käme zu weniger Unfällen oder allgemeinen Verstößen mit gesundheitlichen Folgen. Um hierfür ein Regelwerk zu finden, bedarf es der Arbeitssicherheit in all ihren Formen (die sich leider in recht trockenen Gesetzestexten widerspiegeln).

Allerdings wurde auch hierfür Abhilfe geschaffen: Fragt gern eure Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der RECIS GmbH in Freiberg an. Dort erhaltet ihr schnelle, unkomplizierte Hilfe in Zusammenarbeit mit eurem Fachbetrieb des Vertrauens: der SAXONiA | Licht.  

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